Verfassung
des Kantons Luzern

vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 48 Verträge

1 Der Kan­tons­rat ge­neh­migt in­ter­kan­to­na­le Ver­trä­ge und Ver­trä­ge mit recht­set­zen­dem In­halt, so­weit nicht der Re­gie­rungs­rat al­lein für den Ab­schluss zu­stän­dig ist.

2 Der Re­gie­rungs­rat kon­sul­tiert die Kom­mis­sio­nen des Kan­tons­ra­tes zu Ver­hand­lun­gen im Hin­blick auf den Ab­schluss ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­ger Ver­trä­ge.

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