Verfassung
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§ 48 Verträge
1 Der Kantonsrat genehmigt interkantonale Verträge und Verträge mit rechtsetzendem Inhalt, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist. 2 Der Regierungsrat konsultiert die Kommissionen des Kantonsrates zu Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss genehmigungspflichtiger Verträge. |