Verfassung
des Kantons Luzern

vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
§ 55 Regierungstätigkeit

Der Re­gie­rungs­rat

a.
plant und ko­or­di­niert die Zie­le und Mit­tel für die Er­fül­lung der kan­to­na­len Auf­ga­ben,
b.
ver­tritt den Kan­ton nach in­nen und aus­sen,
c.
pflegt die Be­zie­hun­gen mit den Be­hör­den in­ner- und aus­ser­halb des Kan­tons.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden