Verfassung
des Kantons Luzern

vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 59 Verträge

1 Der Re­gie­rungs­rat führt die Ver­hand­lun­gen bei in­ter­kan­to­na­len und an­de­ren Ver­trä­gen.

2 Er schliesst Ver­trä­ge un­ter Vor­be­halt des Ge­neh­mi­gungs­rech­tes des Kan­tons­ra­tes ab.

3 Er ist al­lein für den Ab­schluss zu­stän­dig

a.
in­ner­halb sei­ner Fi­nanz- und Recht­set­zungs­be­fug­nis­se,
b.
wenn ihn ein Ge­setz oder ein ge­neh­mig­ter Ver­trag da­zu er­mäch­tigt.

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