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Verfassung
des Kantons Luzern

vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

§ 60 Weitere Geschäfte

Der Re­gie­rungs­rat

a.
sorgt für die Um­set­zung der Ge­setz­ge­bung und der Be­schlüs­se des Kan­tons­ra­tes so­wie für die Um­set­zung und Durch­set­zung der rechts­kräf­ti­gen Ur­tei­le,
b.
ent­schei­det über Be­schwer­den, so­weit das Ge­setz dies vor­sieht,
c.
trifft Mass­nah­men zur Wah­rung der öf­fent­li­chen Ord­nung und Si­cher­heit,
d.
legt Re­chen­schaft über die kan­to­na­le Ver­wal­tung ab,
e.
übt die Mit­wir­kung im Bund aus, so­weit nicht der Kan­tons­rat zu­stän­dig ist,
f.
be­han­delt wei­te­re Ge­schäf­te, die ihm die Rechts­ord­nung zu­weist.