Verfassung
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§ 64 Erstinstanzliche Gerichtsbarkeit
1 Das Gesetz sieht erstinstanzliche Gerichte für Zivil- und Strafsachen vor und bezeichnet die erstinstanzlichen richterlichen Behörden für Verwaltungssachen. 2 Es regelt die richterlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden und die Strafbefugnis von Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden. |