Verfassung
des Kantons Luzern

vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 64 Erstinstanzliche Gerichtsbarkeit

1 Das Ge­setz sieht ers­tin­stanz­li­che Ge­rich­te für Zi­vil- und Strafsa­chen vor und be­zeich­net die ers­tin­stanz­li­chen rich­ter­li­chen Be­hör­den für Ver­wal­tungs­sa­chen.

2 Es re­gelt die rich­ter­li­chen Auf­ga­ben der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den und die Straf­be­fug­nis von Ver­wal­tungs­be­hör­den des Kan­tons und der Ge­mein­den.

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