Verfassung
des Kantons Luzern

vom 17. Juni 2007 (Stand am 3. März 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 74 Veränderungen in Bestand und Gebiet der Gemeinden

1 Über Ver­än­de­run­gen im Be­stand und im Ge­biet von Ge­mein­den be­schlies­sen de­ren Stimm­be­rech­tig­te.

2 Ver­ei­ni­gun­gen und Auf­tei­lun­gen von Ge­mein­den be­dür­fen der Ge­neh­mi­gung des Kan­tons­ra­tes, Ver­le­gun­gen von Ge­mein­de­gren­zen je­ner des Re­gie­rungs­ra­tes.

3 Auf An­trag ei­ner be­trof­fe­nen Ge­mein­de kann der Kan­tons­rat die Ver­ei­ni­gung oder die Auf­tei­lung von Ge­mein­den be­schlies­sen, so­fern ei­ne wirk­sa­me und wirt­schaft­li­che Auf­ga­ben­er­fül­lung dies er­for­dert. Die be­trof­fe­nen Ge­mein­den sind an­zu­hö­ren. Der Be­schluss un­ter­liegt dem fa­kul­ta­ti­ven Re­fe­ren­dum.

4 Ha­ben Be­stan­des- oder Ge­biets­ver­än­de­run­gen einen Kan­tons­wech­sel zur Fol­ge, be­dür­fen sie der Zu­stim­mung der Stimm­be­rech­tig­ten der be­trof­fe­nen Ge­mein­den und des Kan­tons.

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