Verfassung
des Kantons Uri

vom 28. Oktober 1984 (Stand am 11. März 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 1 Souveränität

1 Der Kan­ton Uri ist ein sou­ve­rä­ner Stand der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft.

2 Als Glied des Bun­des­staa­tes ar­bei­tet er un­ter Wah­rung sei­ner be­son­de­ren In­te­res­sen mit Bund und Kan­to­nen in der Er­fül­lung der Staats­auf­ga­ben zu­sam­men.

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