Verfassung
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Art. 107 Aufgaben
1 Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Gemeindegesetz.59 2 Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben. 3 Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausscheidungsdekret übertragen sind. 4 Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem Recht der Korporationen. 5 Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats, sofern es sich nicht um gleichartige Gemeinden handelt.60 Übergangsbestimmung 1 Zweckgebundenes Vermögen ist jener Gemeinde zu übertragen, die die entsprechende Aufgabe inskünftig zu erfüllen hat. Die entsprechenden Verträge sind spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verfassung abzuschliessen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat Ersatzvornahmen treffen. 2 Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als vertragliche Vereinbarungen nach Artikel 107 Absatz 4 anerkannt. 59 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795Art. 1 1207). 60 Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Juni 2018 (BBl 2018 3795Art. 1 1207). |