Verfassung
des Kantons Uri

vom 28. Oktober 1984 (Stand am 11. März 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 107 Aufgaben

1 Die Auf­ga­ben der Ein­woh­ner­ge­mein­den rich­ten sich nach dem Ge­mein­de­ge­setz.59

2 Die Kirch­ge­mein­den er­fül­len die kirch­li­chen Auf­ga­ben ei­ner Ge­mein­de, wie sie sich aus der Ver­fas­sung und dem Or­ga­ni­sa­ti­ons­sta­tut er­ge­ben.

3 Die Orts­bür­ger­ge­mein­den er­fül­len die Auf­ga­ben, die ih­nen im Aus­schei­dungs­de­kret über­tra­gen sind.

4 Die Auf­ga­ben der Kor­po­ra­ti­ons­bür­ger­ge­mein­den rich­ten sich nach dem Recht der Kor­po­ra­tio­nen.

5 Im Rah­men der Ver­fas­sung kön­nen die ver­schie­de­nen Ge­mein­den ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen über die Auf­ga­ben­tei­lung tref­fen. Sol­che Ver­trä­ge be­dür­fen der Ge­neh­mi­gung des Re­gie­rungs­rats, so­fern es sich nicht um gleich­ar­ti­ge Ge­mein­den han­delt.60

Über­gangs­be­stim­mung

1 Zweck­ge­bun­de­nes Ver­mö­gen ist je­ner Ge­mein­de zu über­tra­gen, die die ent­spre­chen­de Auf­ga­be ins­künf­tig zu er­fül­len hat. Die ent­spre­chen­den Ver­trä­ge sind spä­te­stens fünf Jah­re nach dem In­kraft­tre­ten der Ver­fas­sung ab­zu­sch­lies­sen. Nach Ab­lauf die­ser Frist kann der Re­gie­rungs­rat Er­satz­vor­nah­men tref­fen.

2 Die bis­he­ri­gen Aus­schei­dungs­de­kre­te wer­den als ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen nach Ar­ti­kel 107 Ab­satz 4 an­er­kannt.

59 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Ju­ni 2017. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 6. Ju­ni 2018 (BBl 2018 3795Art. 1 1207).

60 Zwei­ter Satz an­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Ju­ni 2017. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 6. Ju­ni 2018 (BBl 2018 3795Art. 1 1207).

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