Verfassung
des Kantons Uri

vom 28. Oktober 1984 (Stand am 11. März 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 35 Volksschulen.
b. Trägerschaft und Aufsicht

1 Trä­ger der Volks­schu­len sind die Ge­mein­den oder Ge­mein­de­ver­bän­de.

2 Der Kan­ton un­ter­stützt und be­auf­sich­tigt die Ge­mein­den und die Ge­mein­de­ver­bän­de.

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