Verfassung
des Kantons Uri

vom 28. Oktober 1984 (Stand am 11. März 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 5 Verantwortlichkeit der Organe

Der Kan­ton, die Ge­mein­den und die üb­ri­gen öf­fent­lichrecht­li­chen Kör­per­schaf­ten und An­stal­ten kön­nen auf ih­re Or­ga­ne zu­rück­grei­fen, wenn die­se den Scha­den durch vor­sätz­li­che oder grob­fahr­läs­si­ge Ver­let­zung der Amts­pflicht ver­schul­det ha­ben.

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