Verfassung
|
Art. 50 Öffentliche Sachen
1 Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten. 2 Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung. 3 Er regelt die Nutzung des Grundwassers. 4 Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann. |