Verfassung
des Kantons Uri

vom 28. Oktober 1984 (Stand am 11. März 2020) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 50 Öffentliche Sachen

1 Seen und Flüs­se ge­hö­ren dem Kan­ton. Pri­vat­rech­te blei­ben vor­be­hal­ten.

2 Der Kan­ton stellt wei­te­re Vor­schrif­ten auf über die öf­fent­li­chen Sa­chen und über de­ren Ge­brauch und Nut­zung.

3 Er re­gelt die Nut­zung des Grund­was­sers.

4 Was­ser­kräf­te, die dem Kan­ton ge­hö­ren, dür­fen nur zur Nut­zung ver­lie­hen wer­den, wenn sich der Kan­ton am Un­ter­neh­men des Be­lie­he­nen er­heb­lich be­tei­li­gen kann.

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