Verfassung
des Kantons Uri

vom 28. Oktober 1984 (Stand am 21. September 2021) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 123 Inkrafttreten

Die­se Ver­fas­sung tritt am 1. Ja­nu­ar 1985 in Kraft. Sie un­ter­liegt der Ge­währ­lei­stung durch die Bun­des­ver­samm­lung.

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