Verfassung
des Kantons Uri

vom 28. Oktober 1984 (Stand am 21. September 2021) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 71 Zweckverbände 27

Das Ge­mein­de­ge­setz und die be­son­de­re Ge­setz­ge­bung re­geln die Zweck­ver­bän­de.

Über­gangs­be­stim­mung

Be­ste­hen­de Zweck­ver­bän­de gel­ten als ge­neh­migt und an­er­kannt.

27 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 21. Mai 2017, in Kraft seit 1. Ju­ni 2017. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 6. Ju­ni 2018 (BBl 2018 3795Art. 1 1207).

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