Verfassung
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§ 12 Auslagerung und Übertragung staatlicher Tätigkeit
1 Der Staat kann Tätigkeiten durch Gesetz auslagern oder Privaten übertragen. 2 Ausgelagerte Bereiche und beauftragte Private unterstehen der Aufsicht und dem Rechtsschutz der Körperschaft, welche die staatliche Tätigkeit ausgelagert oder übertragen hat. |