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Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

§ 14 Zusammenleben

1 Der Staat för­dert das Zu­sam­men­le­ben der ver­schie­de­nen Be­völ­ke­rungs- und Al­ters­grup­pen.

2 Er un­ter­stützt neu zu­ge­zo­ge­ne Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner in ih­ren Be­mü­hun­gen um In­te­gra­ti­on.