Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
§ 22 Umwelt

1 Der Staat schützt die Um­welt vor schäd­li­chen und un­er­wünsch­ten Ein­wir­kun­gen.

2 Er setzt sich für ei­ne haus­häl­te­ri­sche Nut­zung der na­tür­li­chen Le­bens­grund­la­gen ein.

3 Er trägt Sor­ge zum Kul­tur­land und zu den wert­vol­len Land­schaf­ten.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden