Verfassung
|
§ 22 Umwelt
1 Der Staat schützt die Umwelt vor schädlichen und unerwünschten Einwirkungen. 2 Er setzt sich für eine haushälterische Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen ein. 3 Er trägt Sorge zum Kulturland und zu den wertvollen Landschaften. |