Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 24 Verkehr

1 Der Staat er­schliesst sein Ge­biet mit be­darfs­ge­rech­ten In­fra­struk­tu­ren für den öf­fent­li­chen und den pri­va­ten Ver­kehr.

2 Er nimmt da­bei Rück­sicht auf die schwä­che­ren Ver­kehrs­teil­neh­me­rin­nen und Ver­kehrs­teil­neh­mer.

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