Verfassung
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§ 26 Stimm- und Wahlrecht
1 Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind. 2 Wer stimm- und wahlberechtigt ist, kann in Kanton, Bezirk und Gemeinde an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Initiativen und Referenden unterzeichnen. 3 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind, sind dies auch in kantonalen Angelegenheiten. |