Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 26 Stimm- und Wahlrecht

1 Stimm- und wahl­be­rech­tigt sind Schwei­zer Bür­ge­rin­nen und Bür­ger mit Wohn­sitz im Kan­ton, die das 18. Al­ters­jahr zu­rück­ge­legt ha­ben und in eid­ge­nös­si­schen An­ge­le­gen­hei­ten stimm- und wahl­be­rech­tigt sind.

2 Wer stimm- und wahl­be­rech­tigt ist, kann in Kan­ton, Be­zirk und Ge­mein­de an Wahlen und Ab­stim­mun­gen teil­neh­men so­wie In­itia­ti­ven und Re­fe­ren­den un­ter­zeich­nen.

3 Aus­land­schwei­ze­rin­nen und Aus­land­schwei­zer, die in eid­ge­nös­si­schen An­ge­le­gen­hei­ten stimm- und wahl­be­rech­tigt sind, sind dies auch in kan­to­na­len An­ge­le­gen­hei­ten.

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