Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 28 Gegenstand

2000 Stimm­be­rech­tig­te kön­nen mit ei­ner In­itia­ti­ve je­der­zeit ver­lan­gen:

a.
die To­tal- oder Teil­re­vi­si­on der Kan­tons­ver­fas­sung;
b.
den Er­lass, die Än­de­rung oder die Auf­he­bung ei­nes Ge­set­zes;
c.
die Auf­nah­me von Ver­hand­lun­gen über Ab­schluss oder Än­de­rung ei­ner in­ter­na­tio­na­len oder in­ter­kan­to­na­len Ver­ein­ba­rung mit Ver­fas­sungs- oder Ge­set­zes­rang oder die Kün­di­gung ei­ner sol­chen Ver­ein­ba­rung.

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