Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 31 Behandlung

1 Der Kan­tons­rat ent­schei­det über An­nah­me oder Ab­leh­nung ei­ner In­itia­ti­ve.

2 Stimmt der Kan­tons­rat ei­ner In­itia­ti­ve zu, so wird der aus­ge­ar­bei­te­te Ent­wurf oder der vom Kan­tons­rat auf­grund ei­ner all­ge­mei­nen An­re­gung ge­fass­te Be­schluss dem ob­li­ga­to­ri­schen oder dem fa­kul­ta­ti­ven Re­fe­ren­dum un­ter­stellt.

3 Lehnt der Kan­tons­rat ei­ne In­itia­ti­ve ab, so ent­schei­det das Volk über sie.

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