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Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

§ 33 Fristen

1 Der Kan­tons­rat be­schliesst in­nert 18 Mo­na­ten über An­nah­me oder Ab­leh­nung ei­ner In­itia­ti­ve.

2 Das Ge­setz sieht wei­te­re Fris­ten vor.