Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 34 Obligatorisches Referendum

1 Der Volks­ab­stim­mung wer­den ob­li­ga­to­risch un­ter­stellt:

a.
To­tal- und Teil­re­vi­sio­nen der Kan­tons­ver­fas­sung;
b.
in­ter­na­tio­na­le und in­ter­kan­to­na­le Ver­ein­ba­run­gen mit Ver­fas­sungs­rang;
c.
In­itia­ti­ven, die der Kan­tons­rat ab­lehnt;
d.
In­itia­ti­ven und Vor­la­gen, de­nen ein Ge­gen­vor­schlag ge­gen­über­ge­stellt wird;
e.
Än­de­run­gen des Kan­tons­ge­bie­tes, aus­ge­nom­men Grenz­be­rei­ni­gun­gen.

2 Stimmt der Kan­tons­rat in der Schluss­ab­stim­mung mit we­ni­ger als drei Vier­tel der an der Ab­stim­mung teil­neh­men­den Mit­glie­der zu, so wer­den der Volks­ab­stim­mung zu­dem un­ter­brei­tet:

a.
der Er­lass, die Än­de­rung und die Auf­he­bung von Ge­set­zen;
b.
in­ter­na­tio­na­le und in­ter­kan­to­na­le Ver­ein­ba­run­gen mit Ge­set­zes­rang;
c.
Aus­ga­ben­be­schlüs­se über neue ein­ma­li­ge Aus­ga­ben von mehr als 5 Mil­lio­nen Fran­ken und neue jähr­lich wie­der­keh­ren­de Aus­ga­ben von mehr als 500 000 Fran­ken.

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