Verfassung
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§ 34 Obligatorisches Referendum
1 Der Volksabstimmung werden obligatorisch unterstellt:
2 Stimmt der Kantonsrat in der Schlussabstimmung mit weniger als drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu, so werden der Volksabstimmung zudem unterbreitet:
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