Verfassung
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§ 35 Fakultatives Referendum
1 Auf Begehren von 1000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterstellt, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehenden:
2 Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses. |