Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 37 Initiativrecht

1 Stimm­be­rech­tig­te kön­nen ein­zeln oder zu­sam­men beim Be­zirks- oder Ge­mein­de­rat ei­ne In­itia­ti­ve ein­rei­chen.

2 Die­se muss sich auf den Er­lass, die Än­de­rung oder die Auf­he­bung ei­nes recht­set­zen­den Er­las­ses oder ei­nes Ver­wal­tungs­ak­tes be­zie­hen, wel­che in die Zu­stän­dig­keit der Be­zirks­ge­mein­de oder der Ge­mein­de­ver­samm­lung fal­len.

3 Die In­itia­ti­ve ist schrift­lich und in der Form der all­ge­mei­nen An­re­gung oder ei­nes aus­ge­ar­bei­te­ten Ent­wur­fes ein­zu­rei­chen.

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