Verfassung
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§ 37 Initiativrecht
1 Stimmberechtigte können einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen. 2 Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen. 3 Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen. |