Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 41 Wählbarkeit

1 In kan­to­na­le und kom­mu­na­le Be­hör­den so­wie in den Stän­de­rat ist wähl­bar, wer in kan­to­na­len An­ge­le­gen­hei­ten stimm- und wahl­be­rech­tigt ist.

2 Das Ge­setz kann wei­te­re Wähl­bar­keits­vor­aus­set­zun­gen und Aus­nah­men vor­se­hen.

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