Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 43 Amtsdauer

1 Die Mit­glie­der des Kan­tons­ra­tes, des Re­gie­rungs­ra­tes, der kan­to­na­len Ge­rich­te und des Stän­de­ra­tes wer­den für vier Jah­re ge­wählt.

2 Die Wahl des Kan­tons­ra­tes und die Wahl des Re­gie­rungs­ra­tes fin­den gleich­zei­tig statt.

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