Verfassung
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§ 45 Öffentlichkeit und Information
1 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. 2 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 3 Kanton, Bezirke und Gemeinden gewährleisten einen einfachen Zugang zu ihrer Verwaltung und halten sich an das Öffentlichkeitsprinzip. |