Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 55 Aufsicht und weitere Geschäfte

1 Der Kan­tons­rat übt die Ober­auf­sicht aus über die Re­gie­rung, die Ver­wal­tung und den Ge­schäfts­gang der kan­to­na­len Ge­rich­te.

2 Der Kan­tons­rat:

a.
ent­schei­det über die Er­grei­fung des Kan­tons­re­fe­ren­dums oder die Ein­rei­chung ei­ner Stan­des­i­ni­tia­ti­ve auf Bun­des­ebe­ne;
b.
übt das Be­gna­di­gungs­recht aus;
c.
ent­schei­det Kom­pe­tenz­kon­flik­te zwi­schen den obers­ten Be­hör­den;
d.
er­füllt wei­te­re Auf­ga­ben, die ihm durch die Rechts­ord­nung über­tra­gen sind.

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