Verfassung
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§ 59 Verordnungen und Vereinbarungen
1 Der Regierungsrat erlässt Verordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt. 2 Er schliesst und kündigt internationale und interkantonale Vereinbarungen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist. 3 Er erlässt die Vollzugsverordnungen. |