Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 65 Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen

1 Das Kan­tons­ge­richt ist die obers­te rich­ter­li­che Be­hör­de des Kan­tons in Zi­vil- und Strafsa­chen.

2 Die ers­tin­stanz­li­che Ge­richts­bar­keit wird durch Be­zirks­ge­rich­te aus­ge­übt.

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