Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 69 Allgemeines

1 Der Kan­ton glie­dert sich in Be­zir­ke und Ge­mein­den.

2 Die Be­zir­ke und Ge­mein­den sind selb­stän­di­ge Kör­per­schaf­ten des öf­fent­li­chen Rechts und im Rah­men des über­ge­ord­ne­ten Rechts au­to­nom.

3 Das Ge­setz be­stimmt ihr Ge­biet und ih­ren Na­men.

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