Verfassung
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§ 69 Allgemeines
1 Der Kanton gliedert sich in Bezirke und Gemeinden. 2 Die Bezirke und Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom. 3 Das Gesetz bestimmt ihr Gebiet und ihren Namen. |