Verfassung
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§ 70 Bezirke
1 Die Bezirke umfassen das Gebiet einzelner oder mehrerer Gemeinden. 2 Sie üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht überträgt. 3 Zur Bildung von Kreisen für die erstinstanzlichen Gerichte können die Bezirke unterteilt oder zusammengefasst werden. |