Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 70 Bezirke

1 Die Be­zir­ke um­fas­sen das Ge­biet ein­zel­ner oder meh­re­rer Ge­mein­den.

2 Sie üben die staat­li­chen Tä­tig­kei­ten aus, die ih­nen das kan­to­na­le Recht über­trägt.

3 Zur Bil­dung von Krei­sen für die ers­tin­stanz­li­chen Ge­rich­te kön­nen die Be­zir­ke un­ter­teilt oder zu­sam­men­ge­fasst wer­den.

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