Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 73 Zusammenarbeit

1 Be­zir­ke und Ge­mein­den ar­bei­ten bei der Aus­übung staat­li­cher Tä­tig­keit un­ter sich, mit dem Kan­ton und Ge­mein­den be­nach­bar­ter Kan­to­ne zu­sam­men.

2 Sie kön­nen sich zur Aus­übung be­stimm­ter Tä­tig­kei­ten in Zweck­ver­bän­den zu­sam­mensch­lies­sen, ei­ne ge­mein­sa­me Ein­rich­tung be­trei­ben oder über­ein­kom­men, dass ein Be­zirk oder ei­ne Ge­mein­de be­stimm­te Tä­tig­kei­ten für al­le Be­tei­lig­ten wahr­nimmt.

3 Be­zir­ke und Ge­mein­den kön­nen durch Ge­setz zur Zu­sam­men­ar­beit ver­pflich­tet wer­den, wenn wich­ti­ge öf­fent­li­che In­ter­es­sen es er­for­dern und ei­ne Tä­tig­keit nur so zweck­mäs­sig er­füllt wer­den kann.

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