Verfassung
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§ 77 Grundsätze der Steuererhebung
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden erheben die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Steuern. 2 Bei der Ausgestaltung der Steuern beachten sie das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. 3 Die Steuern sind so zu bemessen, dass der Leistungswille und die Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben und die Selbstvorsorge gefördert wird. |