Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
§ 77 Grundsätze der Steuererhebung

1 Kan­ton, Be­zir­ke und Ge­mein­den er­he­ben die zur Aus­übung ih­rer Tä­tig­keit not­wen­di­gen Steu­ern.

2 Bei der Aus­ge­stal­tung der Steu­ern be­ach­ten sie das Le­ga­li­täts­prin­zip, die Grund­sät­ze der All­ge­mein­heit und Gleich­mäs­sig­keit der Be­steue­rung so­wie die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit.

3 Die Steu­ern sind so zu be­mes­sen, dass der Leis­tungs­wil­le und die Wett­be­werbs­fä­hig­keit er­hal­ten blei­ben und die Selbst­vor­sor­ge ge­för­dert wird.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden