Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 82 Kirchen und Klöster

1 Der Staat re­spek­tiert das Selbst­be­stim­mungs­recht der rö­misch-ka­tho­li­schen und der evan­ge­lisch-re­for­mier­ten Kir­che so­wie der üb­ri­gen Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten.

2 Die Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten un­ter­ste­hen dem Pri­vat­recht, so­weit für sie kei­ne staats­kir­chen­recht­li­chen Kör­per­schaf­ten be­ste­hen.

3 Stel­lung und Be­stand der be­ste­hen­den Klös­ter und Or­dens­ge­mein­schaf­ten blei­ben ge­währ­leis­tet.

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