Verfassung
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§ 82 Kirchen und Klöster
1 Der Staat respektiert das Selbstbestimmungsrecht der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche sowie der übrigen Religionsgemeinschaften. 2 Die Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht, soweit für sie keine staatskirchenrechtlichen Körperschaften bestehen. 3 Stellung und Bestand der bestehenden Klöster und Ordensgemeinschaften bleiben gewährleistet. |