Verfassung
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§ 85 Aufgaben und Pflichten
1 Staatskirchenrechtliche Körperschaften unterstützen die Kirchen in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie können im Rahmen ihrer Rechtsordnungen weitere Aufgaben übernehmen. 2 Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen und regeln das Stimm- und Wahlrecht. 3 Sie verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den staatlichen Grundsätzen einer geordneten Haushaltsführung. |