Verfassung
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§ 87 Kirchgemeinden
1 In den Kirchgemeinden obliegen mindestens die Wahl der Organe, der Erlass von wichtigen Rechtssätzen, die Festsetzung des Voranschlages mit Steuerfuss und die Genehmigung der Rechnung den Stimmberechtigten. 2 Für die Erfüllung kirchlicher Tätigkeiten können die Kirchgemeinden Steuern erheben. 3 Die Steuerpflicht und -erhebung richten sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung. |