Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 90 Weitergeltung und Anpassung bisherigen Rechts

1 Die nach der bis­he­ri­gen Ver­fas­sung be­schlos­se­nen Er­las­se und An­ord­nun­gen blei­ben in Kraft. Für ih­re Än­de­rung gilt die neue Ver­fas­sung.

2 Muss nach der neu­en Ver­fas­sung neu­es Recht er­las­sen oder be­ste­hen­des Recht ge­än­dert wer­den, so hat dies oh­ne Ver­zug zu ge­sche­hen.

3 Die Be­stim­mun­gen der bis­he­ri­gen Ver­fas­sung über die Be­zir­ke und Ge­mein­den gel­ten bis zum Er­lass neu­er ge­setz­li­cher Be­stim­mun­gen wei­ter, so­fern sie der neu­en Ver­fas­sung nicht wi­der­spre­chen.

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