Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 100

Wenn der Bür­ger­ge­mein­de nur noch we­ni­ge Auf­ga­ben zu­kom­men, kann die Bür­ger­ge­mein­de­ver­samm­lung die Ein­woh­ner­ge­mein­de mit der Wah­rung ih­rer In­ter­es­sen be­auf­tra­gen und auf ih­re ei­ge­ne Rechts­per­sön­lich­keit ver­zich­ten.

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