Verfassung
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Art. 102
1 Die im Kirchgemeindesprengel wohnenden Angehörigen einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche gehören der Kirchgemeinde an. 2 Das Stimm- und Wahlrecht der Kirchgemeindeglieder bestimmt sich nach den Vorschriften über die Einwohnergemeinde. Es kann durch Gesetz oder Kirchgemeindebeschluss auf weitere Kirchgemeindeglieder ausgedehnt werden. 3 Im Kirchgemeinderat steht dem Pfarrer von Amtes wegen Sitz und Stimmrecht zu, ferner auch den Kuratkaplänen, soweit Geschäfte in bezug auf ihre Kaplaneien zu behandeln sind. |