Verfassung
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Art. 103
1 Der Sprengel einer katholischen Kirchgemeinde deckt sich grundsätzlich mit dem Gebiet der Einwohnergemeinde. Auf Antrag einer Kirchgemeinde kann durch Kantonsratsbeschluss eine Vereinigung oder eine Teilung von Kirchgemeinden vollzogen werden. 2 Für Veränderungen des Pfarreisprengels und die Errichtung neuer Pfarreien ist der Diözesanbischof zuständig, der nach Anhören des betreffenden Kirchgemeinderates entscheidet. Drängt sich zufolge Teilung oder Vereinigung von Kirchgemeinden auch eine Änderung des Pfarreisprengels auf, so ist hiefür eine Verständigung mit dem Diözesanbischof herbeizuführen. 3 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde ist berechtigt, sich über eine einzelne oder mehrere Gemeinden zu organisieren. |