Verfassung
|
Art. 104
1 Die Kirchgemeinden verwalten das Kirchgemeindevermögen gemäss seiner allgemeinen Zweckbestimmung und den besonderen Auflagen der ihnen zugehörigen Fonds. Verwaltet eine Kirchgemeinde Vermögen kirchlicher juristischer Personen, so ist dem Bischof Rechnung abzulegen. Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat. 2 Die zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse erforderlichen Kirchgemeindesteuern richten sich nach dem Steuergesetz. |