Verfassung
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Art. 106
1 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde verwaltet ihre inneren Belange selbständig.66 2 Konstituieren sich mehrere Kirchgemeinden im Kanton, so können sie die Zuständigkeit in innern Belangen frei auf Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverband aufteilen. 66 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619Art. 1 Ziff. 3 4467). |