Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 107

1 Die be­ste­hen­den Kor­po­ra­tio­nen, Teil­sa­men und Al­p­ge­nos­sen­schaf­ten wer­den als alt­her­ge­brach­te Ein­rich­tun­gen des öf­fent­li­chen Rech­tes zur Ver­wal­tung von Bür­ger­gut an­er­kannt.

2 Es wird ih­nen die Ver­wal­tung ih­res Ver­mö­gens und die Ver­fü­gung über des­sen Er­trag ge­währ­leis­tet.

3 Bei der An­la­ge und Ver­wal­tung des Ver­mö­gens, ins­be­son­de­re bei Ver­äus­se­rung von Grund­be­sitz, sind die wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung und Stär­kung des Ge­mein­we­sens an­zu­stre­ben.

4 Die Er­rich­tung neu­er und der Zu­sam­menschluss be­ste­hen­der Kor­po­ra­tio­nen, Teil­sa­men und Al­p­ge­nos­sen­schaf­ten be­darf der Zu­stim­mung des Kan­tons­ra­tes.

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