2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Art. 11
1 Jedermann ist vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
3 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.
4 Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.