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Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Art. 11

1 Je­der­mann ist vor dem Ge­set­ze gleich.

2 Nie­mand kann dem ver­fas­sungs­mäs­si­gen Rich­ter ent­zo­gen wer­den.

3 Das recht­li­che Ge­hör ist ge­währ­leis­tet.

4 Mit­tel­lo­se ha­ben An­spruch auf un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge.