Verfassung
des Kantons Obwalden1

vom 19. Mai 1968 (Stand am 17. September 2018) 2

1 Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis­tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 11268

1 Die Ge­sam­t­re­vi­si­on der Ver­fas­sung ist auf dem Weg der Ge­setz­ge­bung mit ob­li­ga­to­ri­scher Ab­stim­mung zu be­schlies­sen.

2 Wird die Ge­sam­t­re­vi­si­on der Kan­tons­ver­fas­sung be­schlos­sen, so ob­liegt die Aus­ar­bei­tung ei­ner neu­en Ver­fas­sung ei­nem Ver­fas­sungs­rat.

3 Der Ver­fas­sungs­rat wird nach den für den Kan­tons­rat gel­ten­den Wahl­vor­schrif­ten be­stellt. Al­le im Kan­ton wohn­haf­ten Stimm­be­rech­tig­ten sind wähl­bar.

4 Die vom Ver­fas­sungs­rat aus­ge­ar­bei­te­te Vor­la­ge ist der Ur­nen­ab­stim­mung zu un­ter­brei­ten. Wird sie in der Ab­stim­mung ab­ge­lehnt, so ist in­nert drei­er Jah­re dem Volk ei­ne neue Vor­la­ge zu un­ter­brei­ten. Wenn auch die­se Vor­la­ge ab­ge­lehnt wird, ist das Be­geh­ren auf Ge­samt­re­vi­si­on er­le­digt.

68 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

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