Verfassung
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Art. 11268
1 Die Gesamtrevision der Verfassung ist auf dem Weg der Gesetzgebung mit obligatorischer Abstimmung zu beschliessen. 2 Wird die Gesamtrevision der Kantonsverfassung beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung einer neuen Verfassung einem Verfassungsrat. 3 Der Verfassungsrat wird nach den für den Kantonsrat geltenden Wahlvorschriften bestellt. Alle im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten sind wählbar. 4 Die vom Verfassungsrat ausgearbeitete Vorlage ist der Urnenabstimmung zu unterbreiten. Wird sie in der Abstimmung abgelehnt, so ist innert dreier Jahre dem Volk eine neue Vorlage zu unterbreiten. Wenn auch diese Vorlage abgelehnt wird, ist das Begehren auf Gesamtrevision erledigt. 68 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397). |