Verfassung
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Art. 113
1 Die neuen Verfassungsbestimmungen sind angenommen, wenn die Vorlage mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in der Urnenabstimmung angenommen wird. 2 Durch besondere Vorschriften kann das Inkrafttreten aller oder einzelner Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden:
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