Verfassung
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Art. 115
1 Soweit Bestimmungen der bisherigen Verfassung für den Bestand und die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Organe notwendig sind, bleiben sie bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft. 2 Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung dem Inhalte nach in Widerspruch stehen, sind durch die zuständigen Organe mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Verordnungen, deren Inhalt nach dieser Verfassung nur einer anderen Form bedarf, behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlass neuer Bestimmungen durch die zuständige Behörde. 3 Über Finanzbeschlüsse und Verordnungen des Kantonsrates, gegen welche noch nach bisherigem Recht das Referendum zu Stande gekommen ist, entscheidet das Volk an der Urne. Dies gilt auch für Finanzbeschlüsse und Verordnungen, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Verfassungsnachtrages die Referendumsfrist noch läuft und das Referendum nachher zu Stande kommt.69 4 Änderungen von geltenden Verordnungen des Kantonsrates, die nach bisherigem Recht dem fakultativen Referendum unterstanden, unterstehen bis zu ihrem Ersatz oder ihrem Aufheben dem fakultativen Gesetzesreferendum nach neuem Recht.70 69 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397). 70 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397). |