Verfassung
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Art. 120
Das Gesetz über das Abstimmungs- und Wahlverfahren in den Gemeinden vom 24. Mai 1959 wird wie folgt geändert: Artikel 11 erhält folgenden neuen Absatz 2: 2 In gleicher Weise können die in Absatz 1 genannten Organe oder Stimmbürger bestimmen, dass das Urnenverfahren oder ein allfällig nötig werdender zweiter Wahlgang ausserhalb der Gemeindeversammlung durchzuführen sei. Artikel 16 erhält folgenden neuen Absatz 5: 5 Bei Urnenwahlen oder einzelnen Wahlgängen ausserhalb der Gemeindeversammlung ist die Wählbarkeit nicht auf bekanntgemachte Wahlvorschläge beschränkt und können Wahlvorschläge mit Zustimmung des Vorgeschlagenen wieder zurückgezogen werden. |