Verfassung
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Art. 155
Träger der politischen Rechte ist jeder im Kanton wohnhafte Kantonsbürger und niedergelassene Schweizer Bürger, der das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat und dem nicht gestützt auf die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist. 5Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Okt. 1983, in Kraft seit 23. Okt. 1983. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1984 (BBl 1984 III 1486Art. 1 Ziff. 1, II 411). |